Samstag, 11. September 2021

Einsprache glp gegen Ortsplanungsrevision 2021

Die glp hat Vorbehalte gegen die baurechtliche Grundordnung. Kritikpunkte sind - ZPP Prdundmatte - ZPP Dorfkern Nord - Baureglement (Antennen, Sonnenenergie, E-Ladestationen, Lichtverschmutzung)

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit der öffentlichen Auflage der neuen Grundordnung geben Sie der Bevölkerung vom 14.5.2021 bis 14.06.2021 Gelegenheit, in die Zonenpläne NORD und SÜD, Zonenpläne Gewässerraum NORD und SÜD, Schutzzonenplan und Zonenpläne Naturgefahren Nord und Süd und in das Baureglement Einsicht zu nehmen und dagegen einzusprechen.

Die vorliegende Einsprache gegen die Ortsplanungsrevision von Steffisburg erfolgt mit heutigem Datum fristgerecht innert der Auflagefrist bis 14. Juni 2021.

Die Grünliberale Partei Steffisburg existiert seit 2010 und nimmt seit der Gründung aktiv am politischen Leben in Steffisburg teil. Durch die Planung sind wir als Partei wie unsere Mitglieder und Sympathisanten unmittelbar in unseren politischen und ideelen Interessen und Zielen betroffen. (BAUG Art. 35c Absatz 3) Mit dem Zweck gemäss Statuten, insbesondere mit dem Punkt 5 sind wir nach BAUG Art. 35a, Absatz 1 Buchstabe b als Partei zur Einsprache legitimiert.

II Zweck

Die Grünliberale Partei Steffisburg setzt sich ein für
1. den verantwortungsvollen Umgang mit Mensch und Umwelt;
2. die Förderung einer nachhaltigen, ökologischen und innovativen Wirtschaft und Mobilität;
3. die Förderung einer nachhaltigen, umweltgerechten und sozialverträglichen Gesellschaft;
4. die Förderung von sinnvollen Eigeninitiativen;
5. die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit.

 

Unsere Einsprache bezieht sich auf folgende Punkte:

  1. Ausklammern der Richtpläne von der Auflage, Einsprachemöglichkeit und Volksabstimmung.

Der Richtplan Verkehr mit den Teilrichtplänen und der Energierichtplan sind wichtige Steuerungsinstrumente für eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde. Die Richtpläne waren wesentlicher Bestandteil in der Analysephase der OPLA und in der Vernehmlassung. Die Richtpläne wurden auch an das AGR zur Vorprüfung geliefert. In der Auflage sind die Richtpläne gem. amtlicher Publikation nicht mehr enthalten. Mit der Festlegung, die Freigabe liege in der Kompetenz des Gemeinderates wird der Bevölkerung die Mitsprache genommen. Wir erachten es als nicht rechtmässig, wenn Parlament und Bevölkerung auf wesentliche Planungsinstrumente keinen Einfluss haben sollen.

Änderungsforderung:
Es soll im Rahmen des OPLA Prozesses dem Parlament und der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden auf die Inhalte der Richtpläne Verkehr und Energie Einfluss zu nehmen und darüber abzustimmen.

 

  1. ZPP G Dorfkern Nord

Änderungsforderung:

Die Zonenplanänderung Nr. 7 ist nicht zu genehmigen. Es soll keine Anpassung des Perimeters und keine Verdichtung der ZPP G Dorfkern Nord erfolgen. Der Perimeter der ZPP ist als Bauland auszuzonen und als Grünfläche zu erhalten.

Begründung: Der für das Ortsbild wichtige Klosternhügel soll frei gehalten werden. Eine weiterer „Klotz“ mit Terassenbauten im Hochpreissegment wie die Eichelacker Überbauungen würden einmal mehr zusätzlichen Verkehr für das Oberdorf generieren, was ohne vorangehende Massnahmen zur Verkehrsregulierung nicht zu verantworten ist. Dass die Steffisburger Bevölkerung weiteres Bevölkerungswachstum braucht, ist nicht nachgewiesen. Eine Einzonung kann später erneut geprüft werden, wenn die Verkehrsproblematik von Steffisburg, insbesondere im Oberdorf gelöst ist.

 

  1. Neue ZPP W Pfrundmatte

Änderungsforderung:

Auf dem Planungsperimeter Pfrundmatte, Alterssiedlung Esther Schüpbach, ist die Zonenplanänderung Nr. 8 nicht zu genehmigen.

Die ZPP W soll nicht geschaffen werden. Die Alterssiedlung soll als Ueo erhalten bleiben. Die Parzellen 4426 und 832 sollen in Zön Nr. 2 Dorfkirche verbleiben und nicht überbaut werden. Die Zön Nr. 2 soll zum ursprünglichen Zweck zur "Sicherung der Voraussetzung für eine Ortskernumfahrung" erhalten bleiben.

Begründung:

Die Esther Schüpbach Stiftung soll weiterhin auf dem angestammten Areal Platz haben. Die Gebäude sind nicht zwingend abzureissen. Eine sanfte Sanierung muss geprüft werden. Wenn ein Neubau unumgänglich ist, müssen andere Lösungen gesucht werden, als ein Neubau daneben, so dass der Betrieb und der Umbau aneinander vorbei kommen. Die geplante neue Wohnüberbauung auf der Pfrundmatte ist nicht vom ÖV erschlossen und generiert weiteren Verkehr über den Ortbühlweg auf die Oberdorfstrasse. Ein- und Ausfahrten aus dem Ortbühlweg in die Oberdorfstrasse sind heute bereits schwierig bis unmöglich. Mit der Überbauung Scheidgasse wird das Problem noch mal verschärft. Aus dem Ostamt und von Fahrni nimmt der Verkehr laufend zu. Eine weitere Grossüberbauung mag die Oberdorfstrasse nicht mehr schlucken. Insbesondere für den Veloverkehr ist der Durchgangsverkehr nicht mehr tragbar und gefährlich. Bevor man weiteres Bevölkerungswachstum plant, muss die Infrastruktur, in diesem Fall die Verkehrssituation gelöst werden.

Das Gebiet um die Kirche und das Pfarrhaus bietet mit den Grünflächen und dem Baumbestand eine hohe Lebensqualität im Dorf. Mit der grossvolumigen Überbauung wird das Ortsbild empfindlich gestört und wichtige Ökoflächen und Biodiversität gehen verloren. Steffisburg verfügt über genügend Bauland. Eine weitere Einzonung und Wachstum erachten wir als Widerspruch zu den vielen Vernehmlassungsantworten, die überhaupt kein Wachstum wollen.

 

  1. Baureglement

Art. 28 Absatz 7: Grössere Überbauungen ab zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, Sonnenenergie zu nutzen oder die Dachflächen zur Sonnenergienutzung einem Energielieferanten zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag: Neu Formulierung Absatz 7

Neue, auf Dauer angelegte Bauten und Anlagen sind mit Anlagen zur Produktion von Solarenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) auszustatten, wenn sich die Dach- oder Fassadenflächen dafür eignen und die Installation zumutbar ist. Die Grösse der Anlage muss mind. 10% der Energiebezugsfläche aufweisen.

Die Dach- und Fassadenflächen zur Sonnenergienutzung können auch einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Der Nachweis über die Lieferung der Sonnenenergie ist im Baubewilligungsverfahren beizubringen.

Dies gilt, solange die kantonale Gesetzgebung keine strengeren Vorschriften erlässt.

Begründung:

Der Energieartikel ist nach unserer Meinung generell zu schwach ausgefallen. Der Absatz 7 betrifft nur grössere Überbauungen und bleibt völlig unverbindlich, in welcher Menge Solarenergie zu produzieren ist. Warum kleiner Gebäude nicht zu Solarproduktion beitragen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Mit den heutigen tiefen Herstellkosten und verfügbaren Technologien ist es zumutbar, bei Neubauten jeder Grösse klare Vorgaben zu machen.

Im Energieleitbild Steffisburg bekennt sich die Gemeinde dazu, den Einsatz von Erneuerbaren Energien zu fördern und in den Planungsinstrumenten günstige Voraussetzungen für den vermehrten Einsatz von Erneuerbaren Energien zu schaffen. Als Ziel bis 2025 wird 6m2 Sonnenenergie-Nutzfläche pro Einwohner/in ein klar messbres Ziel festgelegt. Bei reiner PV Nutzung würde das rund 18‘000 kWh Strom pro Jahr ergeben. Davon sind wir entfernt. Der geforderte Artikel bedeutet eine zumutbare Minimalforderung als Beitrag von Steffisburg zur Energiestrategie 2050.

 

Art 28 Absatz 4: Von der Anschlusspflicht kann entbunden werden, wer beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert gemäss KEnV um 10 % unterschreitet oder der Neubau in Holzbauweise realisiert wird.

Änderungsantrag: Die Befreiung der Holzbauweise ist nicht nachvollziehbar, respektive sogar ein Wiederspruch zum Zielbild Energiestadt und deshalb zu streichen.

Begründung:

Wir unterstützen die Kritik des AGR im ersten Vorprüfungsbericht. Auch ein Gebäude in Holzbauweise darf kein Schlupfloch sein, weiterhin neue Ölheizungen zu realisieren.

 

Art 29: Ergänzen mit Absatz 10 wie ff:

Beim Bau von öffentlichen Parkierungen (Aussenparkplätze und Einstellhallen) sind mind. 50% der Plätze mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszurüsten. Die Pflicht gilt auch für öffentlich zugängliche Parkplätze in Einkaufszentren.

Begründung:

Laut Bundesamt für Statistik ist im 2020 trotz einem historischen Rückgang von neuen Fahrzeugen die Zahl der neu zugelassenen Elektroautos (+49,8%) und Plug-in-Hybride (+225,7%) einmal mehr angestiegen. Zusammen machten diese beiden Gruppen bereits 14,3% aller neuen Personenwagen aus. In wenigen Jahren werden Verbrennungsmotoren weitgehend abgelöst sein. Es ist schon rein ökonomisch ein Gebot der Stunde, jetzt nur noch neue Parkplätze mit einem Anteil E-Säulen zu erstellen statt in wenigen Jahren erneut aufzureissen und nachzurüsten. 

 

Art 52: Ergänzen mit Absatz 7 wie ff:

Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller bei Antennenanlagen ausserhalb der Arbeitszone neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Erweist sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild oder der Siedlungsentwicklung als besser, so ist dieser vorzuziehen.

Begründung:

Die Gemeinde hat als Bewilligungsbehörde wenig Mitspracherecht beim Bau von Handyantennen. Es sollen dann wenigstens die Möglichkeiten genützt werden, die eine Gemeinde festlegen kann. Es ist stossend, wenn Telekomanbieter, den erst besten Liegenschaftsbesitzer mit einem lukrativen Mietvertrag ködern und eine Handyantenne mitten in ein Wohngebiet setzen, ohne dass weniger störende Alternativstandorte überhaupt geprüft werden.

 

Art 53 Lichtemissionen - neuer Artikel einfügen

Leuchtende Reklamen, die Beleuchtung von Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 24.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. Während Öffnungszeiten innerhalb dieses Zeitraums sind die genannten Beleuchtungen zulässig.

Begründung:

Bei der GGR Sitzung vom 19. Juni 2020 hat der Gemeinderat die Interpellation der glp/BDP so beantwortet, dass es in der Gemeinde Steffisburg keine Regelung zu unerwünschten Lichtemissionen gibt und dass der Gemeinderat nicht plant, etwas dagegen zu unternehmen. Gemäss Bundes Vollzugshilfe stehe es den Gemeinden aber zu, in Bau- oder Nutzungsplanungen Grundsätze festzuschreiben. Wir sind der Meinung, dass unnötiger Stromverbrauch und unnötige Lichtverschmutzung einer Energieststadt nicht würdig ist. Eine nächtliche Abschaltung von Reklame und Schaufenstern bedeutet eine marginale Nutzungsbeschränkung und bringt für Mensch und Tier eine deutliche Verbesserung.

Für die Prüfung unsere Einsprache danken wir Ihnen bestens.